Der Berufungsbeklagte handelte in Bezug auf die erhöht abstrakte Gefährdung grobfahrlässig. Er hätte bei pflichtgemässer Vorsicht realisieren können und müssen, dass das Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ nicht mehr bestand und hätte damit die Tat ohne weiteres vermeiden können. Sein Handeln war aber nicht egoistisch motiviert, sondern beruhte auf einer Unachtsamkeit. Das subjektive Tatverschulden kann als mittel betrachtet werden.