B3/4 und B3/5). Die gerade innerorts erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung hatte eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die anderen Verkehrsteilnehmer zur Folge, Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung bestehen demgegenüber nicht. Die Art und Weise der Deliktsbegehung wirkt sich nicht verschuldenserhöhend aus und das Vorgehen des Berufungsbeklagten geht nicht über das hinaus, was eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ausmacht. Mit Blick auf den Strafrahmen – bis zur Verwirklichung der nächsthöheren Sanktion fehlte gerade 1 km/h – ist das objektive Tatverschulden als schwer zu bezeichnen.