2.3.4 Im Rahmen der Tatkomponenten gibt es im Ergebnis keine Veranlassung, vom Normalfall der Strafmassempfehlungen der SSK abzuweichen, da keine besonders erschwerenden oder besonders erleichternden Umstände auszumachen sind. Der Berufungsbeklagte überschritt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 28 km/h. Das Ausmass der verschuldeten Gefährdung kann – immer im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung – als erheblich bezeichnet werden. Die Tat geschah am frühen Nachmittag und es herrschten gemäss den Angaben des Berufungsbeklagten gute und normale Strassen- und Verkehrsverhältnisse vor (act. B 3/3/3; act. B3/4 und B3/5).