Seite 12 Strafzumessung geht es jedoch um eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände. Es geht daher nicht an, allein oder doch vorwiegend auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung abzustellen. Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ist bei der Strafzumessung ein Gesichtspunkt neben anderen und fällt vornehmlich bei der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens in Betracht. Sie stellt indessen auch bei Letzterer – zwar einen gewichtigen – nicht aber den einzigen ausschlaggebenden Gesichtspunkt dar.