Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt nach aArt. 34 Abs. 1 StGB die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten (aArt. 34 Abs. 4 StGB). 2.3.3 Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB).