Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6). Die Sanktionen des neuen und des bisherigen Rechts werden nach Massgabe der durch sie bewirkten Einschränkung der persönlichen Freiheiten verglichen, namentlich in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Eigentum, Ehre, Betätigungsfreiheit und Beziehungsfreiheit. Unter den verschiedenen Strafen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 20 zu Art. 2 StGB).