Zudem stellen gute Witterungs-, Strassenund Verkehrsverhältnisse keine besonderen Umstände dar, welche die objektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.5). Somit liegt aufgrund des Gesagten auch subjektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG vor. 2.2.4 Zusammenfassend hat sich der Berufungsbeklagte der groben Verkehrsregelverletzung, konkret der Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, schuldig gemacht.