4a Abs. 2 Satz 1 VRV aufgrund der dichten Überbauung einem 50-er Bereich zugeordnet werden konnte. Ferner ist die Strecke (einseitig) mit einem Trottoir ausgestattet und es wurde im Rahmen der Umbauarbeiten an der Kantonsstrasse neu eine Pforte erstellt. Daher durfte der Berufungsbeklagte aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht davon ausgehen, auf einer Ausserortsstrecke unterwegs zu sein. Zudem stellen gute Witterungs-, Strassenund Verkehrsverhältnisse keine besonderen Umstände dar, welche die objektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.5).