Seite 10 dort stehendes – Signal fehlt. Damit handelte er grobfahrlässig. Kommt hinzu, dass die Strecke zwar früher im 80er-Bereich gelegen ist, jedoch schon lange einseitig völlig überbaut ist (act. B3/25; vgl. auch BGE 127 IV 229 E. 3b, wonach für die Beurteilung, ob sich eine Strasse im dicht bebauten Gebiet einer Ortschaft befindet, auf das ganze umliegende Gebiet abzustellen ist) und somit nach Art. 22 Abs. 2 SSV und Art. 4a Abs. 2 Satz 1 VRV aufgrund der dichten Überbauung einem 50-er Bereich zugeordnet werden konnte.