Der Berufungsbeklagte bestreitet ein rücksichtloses Verhalten und das Bewusstsein einer hohen Gefahr der verkehrswidrigen Fahrweise. Das Übersehen des Signals sei ihm nicht vorwerfbar, da aufgrund des Umbaus der Kantonsstrasse und den damit verbundenen temporären Signalisationen in jenem Bereich die Hauptsignalisation in den Hintergrund getreten sei. Er befahre die Strecke regelmässig und man könne ihm keinen Vorwurf machen, dass er die Entfernung des Signals übersehen habe. Im Übrigen handle es sich höchstens um eine geringfügige Regelverletzung.