Dieser Irrtum des Berufungsbeklagten wäre aber vermeidbar gewesen, wenn er die von ihm als Fahrzeuglenker zu erwartende notwendige Aufmerksamkeit aufgewendet hätte. Dann hätte er realisiert, dass das Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ nicht mehr am früheren Ort stand. Infolge der Vermeidbarkeit des behaupteten Irrtums ist der Berufungsbeklagte wegen fahrlässiger Begehung strafbar (Art. 13 Abs. 2 StGB). 2.2.3 Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen;