Der Berufungsbeklagte macht geltend, er sei davon ausgegangen, dass an der betreffenden Stelle noch immer die Höchstgeschwindigkeit 80 gegolten habe. Damit behauptet er einen Irrtum über die Existenz des Signals „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“. Diese Tafel befand sich am Kontrolltag nicht mehr dort, wo der Berufungsbeklagte meinte, dass sie stehe – und wo sie früher auch tatsächlich gestanden hat. Dieser Irrtum des Berufungsbeklagten wäre aber vermeidbar gewesen, wenn er die von ihm als Fahrzeuglenker zu erwartende notwendige Aufmerksamkeit aufgewendet hätte.