Der Beschuldigte überschritt am 30. Mai 2017 um 14:14 Uhr auf der Wäldlerstrasse in Wald, in Fahrtrichtung Heiden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um rechtlich relevante 28 km/h. Demnach liegt offensichtlich ein Verstoss gegen Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV vor. In Anbetracht der Tatsache, dass der Berufungsbeklagte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h – und damit erheblich – überschritt, liegt im Sinne der zuvor ausgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG vor, zumal auch eine erhöhte abstrakte Gefährdung bejaht werden kann.