2.2 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) 2.2.1 Objektiver Tatbestand Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung beziehungsweise einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung.