Nach Art. 4a Abs. 2 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ (2.30.1) und endet beim Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ (2.53.1). Angebrachte Signale sind demnach gemäss Art. 4a VRV so lange zu beachten, bis sie entweder aufgehoben werden oder durch ein anderes Signal abgelöst werden.