Zur vom Berufungsbeklagten aufgeworfenen Frage der Rechtmässigkeit der Signalisationsänderung ist zunächst festzuhalten, dass Verbots- und Gebotssignale grundsätzlich nur verpflichten, wenn sie vorschriftsgemäss angebracht und klar wahrnehmbar sind (BGE 127 IV 229 E. 2c/aa). Jedoch sind, da Signale und Markierungen sich an eine Vielzahl von Strassenbenutzern richten und sich diese auf die Verkehrszeichen verlassen müssen können, auch nicht gesetzeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkungen in der Regel zu beachten, zumal eine allfällige Rechtswidrigkeit eines Zeichens meist nicht erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts