2.1.3 Zur vom Berufungsbeklagten aufgeworfenen Frage der Rechtmässigkeit der Signalisationsänderung ist zunächst festzuhalten, dass Verbots- und Gebotssignale grundsätzlich nur verpflichten, wenn sie vorschriftsgemäss angebracht und klar wahrnehmbar sind (BGE 127 IV 229 E. 2c/aa).