Massgebend und erstellt ist, dass das Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ – und auf der Rückseite, in Fahrtrichtung Trogen, das Signal „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ – im Oktober 2016 entfernt wurde (act. B 20/4). An jener Stelle, wo der Beschuldigte geblitzt wurde, galt somit aufgrund der Signalisation eindeutig eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und er fuhr an jenem 30. Mai 2017 rechtlich relevante 28 km/h zu schnell.