Am Kontrollmesstag habe objektiv eine widersprüchliche Signalisation bestanden beziehungsweise objektiv sei eine Fehlsignalisation festzustellen gewesen. Es sei rein objektiv aufgrund der Signalisation nicht klar gewesen, ob im Bereich zwischen Ortsausgang Wald, in Fahrtrichtung Heiden, bis zur Tafel „Höchstgeschwindigkeit 60“ 50 km/h oder 80 km/h gegolten habe. Diese unklare Situation dürfe nicht den Automobilisten treffen, da eine unklare oder nicht formell korrekt verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zu einer Verurteilung führen dürfe.