Bei der Neusignalisation, welche hätte verfügt und publiziert werden müssen, sei weder ein Signal „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ gesetzt noch verschoben worden. Vielmehr sei ein Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ entfernt und dafür eine neues Signal „Höchstgeschwindigkeit 60“ und „Ende der Höchstgeschwindigkeit 60“ aufgestellt worden. Im fraglichen Bereich sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht rechtskräftig erlassen worden. Am Kontrollmesstag habe objektiv eine widersprüchliche Signalisation bestanden beziehungsweise objektiv sei eine Fehlsignalisation festzustellen gewesen.