Der Berufungsbeklagte liess hierzu seinen Verteidiger ausführen, die Umsignalisation sei im Herbst 2016 erfolgt. Im Bereich der Kontrollstelle habe seit Jahren eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts bestanden, indem ausgangs Wald in Fahrtrichtung Heiden der innerorts geltende 50-er Bereich durch das Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ aufgehoben worden sei. Bei der Neusignalisation, welche hätte verfügt und publiziert werden müssen, sei weder ein Signal „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ gesetzt noch verschoben worden.