2.1.1 In der Berufungserklärung vom 16. März 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft, die Signalisation „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ sei korrekt angebracht worden, da jenes Signal gemäss Art. 107 Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) weder verfügt noch veröffentlicht werden müsse. Daher habe die Signalisation „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ ohne Verfügung oder Publikation vom alten Standort aus in Richtung Heiden verschoben werden dürfen. Dadurch könne auch der Bereich der Gültigkeit dieser Signalisation ohne Verfügung oder Publikation ausgedehnt werden.