B 19 und act. B 20). Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 17. Dezember 2018 wurde den Parteien angezeigt, dass sich das Gericht mit der Frage des Zeitpunktes der Umsignalisierung und damit auch mit Sachverhaltsfragen befassen werde und daher neu gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO an der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens festhalte (act. B 21). Die Staatsanwaltschaft erklärte sich ausdrücklich mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden, der Berufungsbeklagte stillschweigend (act.