Seite 3 Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. D. Schriftenwechsel a) Gegen das Urteil vom 12. Februar 2018, dessen Zustellung an die Staatsanwaltschaft in begründeter Ausfertigung am 1. März 2018 erfolgt war (act. B 2), reichte diese mit Eingabe vom 16. März 2018 fristgemäss die Berufungserklärung ein (act. B 1).