C. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 12. Februar 2018 (SE3 17 10) wurde B___ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Busse von CHF 5‘000.00 verurteilt, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Die Verfahrenskosten von total CHF 1‘000.00 wurden B___ auferlegt.