Seite 16 In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Die Beschuldigte A___ wird von der Anklage der einfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus - CHF 450.00 Kosten der Voruntersuchung - CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 600.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 1‘500.00 insgesamt,