Die Berufungsklägerin hat vollumfänglich obsiegt, so dass sie Anspruch auf volle Entschädigung für die Kosten ihrer Verteidigung vor erster und zweiter Instanz hat. Sowohl die von RA AA___ beim Einzelrichter des Kantonsgerichts eingereichte Kostennote über CHF 2‘346.85 (act. B 4/31) als auch diejenige über CHF 1‘391.50 beim Obergericht (act. B 18) sind tarifkonform. Dementsprechend ist der Berufungsklägerin für die Kosten ihrer Verteidigung vor beiden Instanzen eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘738.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.