Seite 15 Ausgangsgemäss sind sowohl die erst- wie die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 600.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Insgesamt hat der Staat somit Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 zu übernehmen (Art. 423 StPO). 3.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung