Geschwindigkeit, die Kollisionsstelle, die Steigung resp. das Gefälle der Strasse und die Sichtverhältnisse verschiedene Annahmen getroffen, welche beweismässig nicht erstellt sind, die sich bei der Würdigung jedoch zu Ungunsten der Berufungsklägerin auswirken. Ein solches Vorgehen ist mit Art. 10 Abs. 3 StPO nicht vereinbar, welcher im Gegenteil verlangt, dass das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgeht, sofern unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. 2.12 Fazit