2.11.4 Zusammenfassend stehen die für die Berechnung des Anhalteweges erforderlichen Parameter für das Obergericht beweismässig nicht fest und diese lassen sich nachträglich, zum Beispiel mittels des beantragten Augenscheins, auch nicht mehr feststellen, weil die Verhältnisse am 17. Januar 2016 witterungsbedingt sehr speziell waren (hohe Schneeverwehungen, sehr glatte Strasse). Von weiteren Beweiserhebungen ist deshalb abzusehen. 2.11.5 Der Vorderrichter hat bei der Berechnung des Anhalteweges mit Bezug auf die gefahrene