Wie RA AA___ zu Recht geltend macht, steht die Geschwindigkeit des von A___ gelenkten Fahrzeugs, als sie auf die unübersichtliche Linkskurve zufuhr resp. als sie den entgegenfahrenden Wagen bemerkte, nicht fest, sondern der Vorderrichter hat diesbezüglich aufgrund der Aussagen der am Unfall beteiligten Personen eine Annahme getroffen. Genauso gut kann die Geschwindigkeit jedoch weniger als 30 km/h betragen haben.