2.11.2 Um dies beurteilen zu können, hat der Vorderrichter zu Recht ausgeführt, es sei zu bestimmen, wie gross die Sichtdistanz vor der engen Linkskurve und wie lange der hypothetische Anhalteweg war (act. B 3 E. 2.3, S. 4). Es ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass er zur Berechnung des Anhalteweges auf das Berechnungstool des Strassenverkehrsamtes St. Gallen abgestellt hat (https://www.stva.sg.ch/home/strassen-