Unbestritten ist, dass am 17. Januar 2016 hochwinterliche Verhältnisse herrschten und die Geisshaldenstrasse in Waldstatt an der fraglichen Stelle das Kreuzen von zwei Personenwagen nicht zuliess. Erschwerend kam dazu, dass die Strasse beidseits von Schneemaden resp. einer Hecke gesäumt war, was die Ausweichmöglichkeiten zusätzlich einschränkte (act. B 4/1, S. 3 und act. B 4/2). Demzufolge gelangt die Regel zur Anwendung, dass A___ mit ihrem Motorfahrzeug auf halbe Sichtweite hätte anhalten können müssen, um eine Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu verhindern (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV).