Aus der Unschuldsvermutung abzuleiten ist die in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierte Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo. Sie greift, wenn erhebliche und unüberwindbare Zweifel an den Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente bestehen, nicht aber bei Streitfragen, die das Verfahren betreffen. Irrelevant ist, ob der Richter tatsächlich zweifelt; massgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären. Die Nichtbeachtung der Unschuldsvermutung und insbesondere die Verletzung von in dubio pro reo kann als Rechtsverletzung mit Berufung gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 lit.