Es verletze aber auch Art. 10 Abs. 3 StPO, der besage, dass das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgehe, wenn unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestünden. Der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beruhe hier lediglich auf Annahmen, nicht aber auf Beweisen. Aus diesem Grund sei daher in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO (in dubio pro reo) von einem für die Beschuldigte günstigeren Sachverhalt auszugehen, der den Vorwurf, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV verletzt zu haben, ausschliesse.