So zum Beispiel in Bezug auf die von der Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit, den genauen Kollisionsort, die Steigung bzw. das Gefälle der Geisshaldenstrasse sowie die Sichtweite. Letztlich lasse sich aber nicht genau sagen, wie schnell die Berufungsklägerin vor der Linkskurve unterwegs gewesen sei. Dasselbe gelte mit Bezug auf die Sichtweite sowie die Steigung bzw. das Gefälle der Geisshaldenstrasse. Gestützt auf die diversen Annahmen habe die Vorinstanz den Anhalteweg auf rund 18,5 Meter berechnet. Wie dargelegt worden sei, beruhe das Urteil der Vorinstanz auf einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts. Es verletze aber auch Art.