A___ liess im Berufungsverfahren vorbringen (act. B 10, S. 2), vorliegend gehe es nur um eine Übertretung, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden könne, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Bei der Begründung des Schuldspruchs stütze die Vorinstanz sich auf diverse Annahmen (act. B 10, S. 4 ff.). So zum Beispiel in Bezug auf die von der Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit, den genauen Kollisionsort, die Steigung bzw. das Gefälle der Geisshaldenstrasse sowie die Sichtweite.