Seite 10 was zeige, dass sie nicht mit einer Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei, die ihr ein Bremsen innerhalb halber Sichtweite ermöglichst hätte. Um eine Kollision zu vermeiden, hätte sie bereits vorher mit ihrem Fahrzeug stillstehen müssen. Es sei damit erstellt, dass die Beschuldigte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen nicht angepasst gehabt habe. Sie sei daher wegen einfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu verurteilen. 2.9 Ausführungen der Beschuldigten im Berufungsverfahren