Für die Frage, ob das Gegenfahrzeug schuld am Unfall sei, spiele keine Rolle, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug rechtzeitig vor der Kollision noch zum Stillstand habe bringen können, während das Gegenfahrzeug noch in Bewegung gewesen sei und von diesem die grösste Aufprallenergie ausgegangen sei. Wäre sie mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen und hätte sie innerhalb halber Sichtdistanz auf 10 Meter ihr Fahrzeug zum Stillstand bringen können, wäre es nicht zur Kollision mit dem Gegenfahrzeug gekommen, da dieses so einen rund 8,5 Meter längeren Bremsweg gehabt hätte (18,5 Meter - 10 Meter). Diese Berechnung decke sich auch mit einer rein optischen Beurteilung der Unfallsituation