Im Umkehrschluss bedeute dies, dass die Beschuldigte mit rund 30 km/h vor der Linkskurve zu schnell unterwegs gewesen sei, um rechtzeitig bremsen zu können. Sie sei mit einer Geschwindigkeit unterwegs gewesen, die praktisch dem Anhalteweg auf Sichtdistanz, aber nicht auf halbe Sichtdistanz, entsprochen habe. Für die Frage, ob das Gegenfahrzeug schuld am Unfall sei, spiele keine Rolle, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug rechtzeitig vor der Kollision noch zum Stillstand habe bringen können, während das Gegenfahrzeug noch in Bewegung gewesen sei und von diesem die grösste Aufprallenergie ausgegangen sei.