Die effektive Sichtweite vor der Kurve habe damit rund 20 Meter betragen und sei wegen der hohen Schneemauer links zusätzlich erschwert gewesen. Dies bedeute, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug innerhalb der halben Sichtdistanz, d.h. innerhalb von rund 10 Metern, hätte zum Stillstand bringen müssen. Dies lasse den Schluss zu, dass die Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von rund 30 km/h und einem Anhalteweg von rund 18,5 Metern ihr Fahrzeug nicht innerhalb der halben Sichtdistanz von rund 10 Metern habe bremsen können. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass die Beschuldigte mit rund 30 km/h vor der Linkskurve zu schnell unterwegs gewesen sei, um rechtzeitig bremsen zu können.