Daher sei im vorliegenden Fall die Regel zur Anwendung gekommen, dass die Beschuldigte mit ihrem Motorfahrzeug auf halbe Sichtweite hätte anhalten können müssen, um eine Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu verhindern. Um dies beurteilen zu können, sei zu bestimmen, wieviel die Sichtdistanz vor der engen Linkskurve betragen habe und wie lange der hypothetische Anhalteweg gewesen sei. Zur Berechnung des Anhalteweges sei das Berechnungstool des Strassenverkehrsamtes St.Gallen heranzuziehen. Dieser setze sich aus dem Reaktions- und Bremsweg zusammen, wobei der Reaktionsweg linear und der Bremsweg quadratisch zur