Erschwerend sei dazu gekommen, dass am 17. Januar 2016 sehr winterliche Strassenverhältnisse geherrscht hätten und die Strasse beidseits von hohen Schneemaden gesäumt gewesen sei, was die Ausweichmöglichkeiten zusätzlich eingeschränkt habe. Daher sei im vorliegenden Fall die Regel zur Anwendung gekommen, dass die Beschuldigte mit ihrem Motorfahrzeug auf halbe Sichtweite hätte anhalten können müssen, um eine Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu verhindern.