Der Vorderrichter hat erwogen (act. B 3, E. 2.3, S. 4 ff.), bei der Geisshaldenstrasse handle es sich um eine enge, kurvenreiche Strasse ausserhalb des Ortskerns, die ein Kreuzen zweier Motorfahrzeuge nicht zulasse. Erschwerend sei dazu gekommen, dass am 17. Januar 2016 sehr winterliche Strassenverhältnisse geherrscht hätten und die Strasse beidseits von hohen Schneemaden gesäumt gewesen sei, was die Ausweichmöglichkeiten zusätzlich eingeschränkt habe.