In der Überweisungsverfügung verwies StA B___ im Wesentlichen auf den Strafbefehl (act. B 4/16+17). In diesem wird erwähnt, die Geschwindigkeit sei stets den Umständen, unter anderem der Strassenführung, anzupassen. Zudem müsse die Fahrzeugführerin ihr Fahrzeug, wenn das Kreuzen schwierig sei, innerhalb der halben Sichtweit anhalten können. A___ habe ihre Geschwindigkeit am 17. Januar 2016 auf der Geisshaldenstrasse in Waldstatt nicht der Strassenführung (unübersichtliche Linkskurve) und den Strassenverhältnissen (schneebedeckte Fahrbahn) angepasst.