Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts führte die Berufungsklägerin aus (act. B 4/32), sie sei vor dem Abbremsen mit ca. 30 bis 40 km/h unterwegs gewesen. Weil die Kurve unübersichtlich sei, habe sie vorher abgebremst. Dabei habe sie die Geschwindigkeit stark reduziert, wieviel genau könne sie im Nachhinein nicht mehr sagen. Sie behaupte, sie habe nach der Vollbremsung noch den Retourgang eingelegt und habe retour fahren wollen, als sie das entgegenkommende Fahrzeug gesehen habe. Dann habe es sie schräg nach hinten genommen, wo sie vom Gebüsch aufgefangen worden sei.