B 4/16+17). Die Berufungsklägerin bestreitet dies und macht geltend, sie sei im Zeitpunkt der Kollision stillgestanden, eventuell sei sie noch ein wenig gerutscht (act. B 4/4). Somit ist zu prüfen, ob der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gerechtfertigt ist oder nicht. 2.2 Poizeirapport