Seite 5 Die Berufungsklägerin lenkte am 17. Januar 2016 ihren Personenwagen Suzuki SX4 auf der Geisshaldenstrasse in Waldstatt Richtung Geisshalden. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem VW Sharan von C___. Die Staatsanwaltschaft wirft A___ vor, ihre Geschwindigkeit nicht der Strassenführung (unübersichtliche Linkskurve) und den Strassenverhältnissen (schneebedeckte Fahrbahn) angepasst zu haben. Insbesondere habe sie ihr Fahrzeug nicht innerhalb der Hälfte der überblickbaren Strecke anhalten können (act. B 4/16+17).