Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger der Beschuldigten wie auch der Staatsanwaltschaft am 9. März 2018 zugestellt (act. B 4/42/1 und B 4/42/2). Die Berufungserklärung vom 23. März 2018 erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. B 1). 1.4 Beweisanträge In der Berufungserklärung ersuchte die Verteidigung um Abhaltung eines Augenscheins (act. B 1). Auf diesen Antrag wird unten (E. 2.11.4) näher eingegangen. 2. Materielles - Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse 2.1 Ausgangslage