Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in Ziffer 1 zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann verwiesen werden. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege. 1.2 Gegenstand der Berufung Die Beschuldigte verlangt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2016 (act. B 1). 1.3 Rechtzeitigkeit der Berufung